Das Ziel des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte ist die Sicherstellung der freien Ausübung des zahnärztlichen Berufes zum Wohle des Patienten.
Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte handelt als umfassende und unabhängige Interessenvertretung seiner Mitglieder.
Nur ein unabhängiger und von Bevormundung freier Zahnarzt kann seinen beruflichen und ethischen Verpflichtungen voll gerecht werden.
Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte hat das Ziel, das zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben der Zahnärzte notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Zahnärzten zu fördern.
Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte ist gewillt, diesen Grundforderungen in allen relevanten Bereichen der Gesellschaft zur Geltung zu verhelfen.
Der ganze Berufsstand bleibt aufgerufen, bei der Verwirklichung dieser Ziele zusammenzuwirken.
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode
b) durch Austrittserklärung
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste d) durch Ausschluss
(2) Die Austrittserklärung ist in Textform bei der Bundesgeschäftsstelle einzubringen; sie wird zum Ende des auf den Eingang folgenden Quartals wirksam. Mit
diesem Zeitpunkt erlöschen alle Rechte und Pflichten des Ausgetretenen.
(3) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Bundes- vorstandes nach Anhören des zuständigen Landesvorstandes
a) wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten
b) wenn die Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung mittels einge- schriebenen Briefes nicht erfolgt; zwischen der ersten und zweiten Mahnung muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Soll die Streichung gem. Abs. a) erfolgen, so ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu der beabsichtigten Streichung zu äußern.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes nach Anhörung des zuständigen Landesvorstandes,
a) wenn einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte oder die zahnärztliche Approbation aberkannt wurde
b) wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Zwecke des Verbandes handelt oder Verbandsinteressen schädigt oder gleichzeitig einer anderen Ver- einigung angehört, deren Ziele von der Hauptversammlung als unver- einbar mit denen des Freien Verbandes festgestellt worden sind
c) aus einem sonstigen, in der Person eines Mitglieds liegenden Grunde, der sich mit den Zielen oder dem Ansehen des Verbandes nicht vereinbaren lässt.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
(5) Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung bekannt zu geben.
(6) Gegen die Streichung aus der Mitgliederliste oder gegen den Ausschluss
kann die Hauptversammlung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses angerufen werden. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte und Ämter. Das Recht des Mitglieds auf Teilnahme an der Hauptversammlung
(§ 8 Abs. (7)) bleibt unberührt.
(1) Im Bundesgebiet werden Landesverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit gebildet. Ihr Bereich ist in der Anlage zur Satzung festgelegt. Die Änderung dieser Bereiche sowie die Auflösung oder Neueinteilung von Landesverbänden erfolgt auf Antrag des Bundesvorstandes nach Anhörung des Erweiterten Bundesvorstandes durch die Hauptversammlung.
(2) Landesverbände können auf Beschluss der Landesversammlung in Bezirksgruppen mit räumlicher Abgrenzung gegliedert werden.
Diese Gliederungen sowie die Bereiche können durch Beschluss der Landesversammlung – unbeschadet des Rechts von Mitgliedern aus bisherigen Wahlen – geändert werden.
(3) Durch Beschluss der Landesversammlung – bei bestehenden Bezirksgruppen durch Beschluss der Bezirksversammlung – können Kreisgruppen gebildet
und wieder aufgehoben werden.
Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Veröffentlichungen in dem offiziellen Organ des Verbandes oder durch Mitgliederrundschreiben.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen 6 Wochen vor der Sitzung der Hauptversammlung bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein und den Delegierten mindestens 4 Wochen vor der Sitzung zugestellt und als besonderer Punkt in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der gewählten Delegierten. Stimmenthaltungen gelten nicht
als abgegebene Stimmen.