25: Kostendeckung im Notdienst

Die Teilnahme am Notdienst gehört zur zahnärztlichen Berufsausübung. Er ist betriebswirtschaftlich nicht zu erbringen.
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert die KZBV und die BZÄK dazu auf, sich für eine extrabudgetäre Notdienstbereitstellungsgebühr einzusetzen.

Begründung:

In der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) wurde im neuen § 3a „Gebühren für den tierärztlichen Notdienst“ eine pauschale Notdienstgebühr in Höhe von 50 € pro Notdienstfall verankert. Zusätzlich muss für tierärztliche Notdienstleistungen der zweifache Steigerungssatz GOT berechnet werden. Diese Gebühren sollen dazu beitragen, dass es den Tierärzten möglich bleibt, ihre Leistungen auch in Notfällen weiterhin anbieten zu können.

Der zahnärztliche Notdienst ist nicht planbar und in der Regel durch die veränderte Kostenstruktur unwirtschaftlich. Eine Schlechterstellung der Zahnärzte gegenüber Tierärzten ist nicht zu begründen.

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