41: Satzungsänderung § 15 (1) Landesvorstand

Version ALT:
(1) Der Landesvorstand muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Er besteht aus dem Landesvorsitzenden, bis zu 2 stellvertretenden Landesvorsitzenden und – sofern Bezirksgruppen bestehen – den Vorsitzenden der Bezirksgruppen. Die Vorsitzenden der Bezirksgruppen können sich durch ihre gewählten Stellvertreter vertreten lassen. Die Landesversammlung sollte nicht mehr als fünf weitere Mitglieder zusätzlich in den Vorstand wählen.

Version NEU:
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, bis zu 2 stellvertretenden Landesvorsitzenden, und – sofern Bezirksgruppen bestehen – den Vorsitzenden
13 der Bezirksgruppen. Die Landesversammlung sollte nicht mehr als fünf weitere Mitglieder zusätzlich in den Vorstand wählen. Die Vorsitzenden der Bezirksgruppen können sich durch ihre gewählten Stellvertreter vertreten lassen.

E-Paper „Der Freie Zahnarzt“

E-Paper JETZT LESEN

FVDZ Newsletter

E-Paper JETZT ABONNIEREN

FVDZ-APP

E-Paper ZUR APP

Praxishandbuch

E-Paper JETZT BESTELLEN

FVDZ-Shop

E-Paper ZUM SHOP