21: Kalkulation in der privaten Zahnheilkunde nach betriebswirtschaftlichen undfachlichen Kriterien gestalten

Wortlaut des Antrages:

 

Resolution

Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte ruft die Zahnärzteschaft auf, die Folgen der Teuerung bei den Kalkulationen ihrer zahnärztlichen Leistungen zu berücksichtigen.

Dies kann rechtssicher nur mittels abweichender Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ geschehen.

 

Begründung:

Die Hauptversammlung des FVDZ stellt fest, dass die seit 1988 eingetretene Teuerung einschließlich der inflationsgeprägten Jahre 2022/2023 nunmehr ca. 85 % ausmacht.

Der für den Teuerungsausgleich verbindlich verankerte Punktwert ist seit 35 Jahren unverändert geblieben.

Der Verordnungsgeber kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung nach Ausgleich der Interessen der Zahnärzte mit den zur Zahlung Verpflichteten gemäß § 15 Zahnheilkundegesetz trotz aller politischen Bemühungen der verbandlich organisierten und körperschaftlich verfassten Zahnärzteschaft nicht nach.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt Klagegesuche dagegen nicht an und verweist auf die mögliche Anwendung diesbezüglicher Paragraphen zur Gestaltung der Angemessenheit der Liquidationen. Die Teuerung ist volkswirtschaftliche Realität und betriebswirtschaftlicher Zwang.

Daher sind die Zahnärztinnen und Zahnärzte gezwungen, für die rechtskonforme Liquidation den Paragraphen 2 Abs. 1 und 2 zu nutzen.

Für nicht beschriebene oder neue oder dem Leistungsinhalt nach stark veränderte GOZ – Leistungen kann eine entsprechende Analog-Berechnung durchgeführt werden.

Der für Besonderheiten bei der Behandlung von Patienten vorgesehene § 5, Abs.2 (Steigerungsfaktor) ist zum Ausgleich der allgemeinen Teuerung nicht einschlägig und deshalb ungeeignet.

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